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Beförderungsbedingungen für den Linienverkehr
mit Kraftfahrzeugen der
Verkehrsgesellschaft Vorpommern-Rügen mbH

Gültig ab 01. Juni 2014

Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB)

Es gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen gemäß der VO über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in aktueller Fassung.

Besondere Beförderungsbedingungen (BB)

§ 4 ABB

BB 1 Für Verunreinigungen sind die entsprechenden Reinigungskosten zu zahlen. Die Reinigungsgebühr beträgt mindestens 20,00 EUR.

BB 2 Bei mutwilliger Beschädigung unserer Busse und Betriebsanlagen wird eine Anzeige erstattet und der Reparaturaufwand in Rechnung gestellt.

BB 3 Der Verzehr von Speiseeis, Speisen und Getränken ist in Bussen nicht gestattet.

§ 6 ABB

BB 4 Beförderungsentgelte und Fahrausweise sind den Tarifbestimmungen zu entnehmen.

BB 5 Zeitfahrausweise sind beim Betreten des Beförderungsmittels unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen dem Fahrpersonal zur Prüfung auszuhändigen.

BB 6 Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen des Bundes und der Länder werden unentgeltlich befördert, soweit sie während der Fahrt entsprechend ihren Dienstvorschriften uniformiert sind. Als Freifahrtberechtigung gilt der Dienstausweis.

§ 9 ABB

BB 7  Für Fahrgäste ohne Nachweis eines gültigen Fahrausweises beträgt das erhöhte Beförderungsentgelt 40,00 EUR. Bei Nichtzahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes wird durch die Verkehrsunternehmen Strafanzeige wegen Erschleichung von Beförderungsleistungen gemäß § 265a StGB erstattet.

§ 10 ABB

BB 8 Für die Rückerstattung des Fahrgeldes bei nachweislicher Nichtnutzung eines erworbenen Tickets wird eine Bearbeitungsgebühr von 3,00 € erhoben.

Der Fahrpreis von Einzelfahrkarten und von TAGESKARTEN ab Gültigkeitstag wird weder gegen Rückgabe der Fahrkarte noch unter sonstigen Umständen erstattet.

Wird ein Zeitfahrausweis (Wochen oder Monatskarte) nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises anteilig erstattet. Je Geltungstag wird von dem für den Zeitfahrausweis entrichteten Beförderungsentgelt das Entgelt für 2 Einzelfahrten abgezogen. Für die Feststellung des Zeitpunktes, bis zu dem Einzelfahrten als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich.

§ 11 ABB

BB 9 Die Mitnahme von Fahrrädern im Linienbus ist nur dann statthaft, wenn die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt bzw. dadurch die Mitnahme von Kinderwagen und Rollstühlen nicht eingeschränkt wird. Die Mitnahme von Tandems ist ausgeschlossen.

Innerhalb der Busse werden keine motorisierten Fahrräder mitgenommen.

Fahrradanhänger:

Generell werden keine Fahrräder mit Verbrennungsmotor mitgenommen. Elektrisch unterstützte Fahrräder werden nur mitgenommen, wenn sie von der Bauart her sicher in den vorhandenen Halterungen zu verladen sind.

Bei der Verladung der motorisierten Fahrräder unterstützt der Fahrgast das Fahrpersonal nach seinen Möglichkeiten.

Grundsätzlich entscheidet das Fahrpersonal über die Mitnahme von Fahrrädern.

§ 13 ABB

BB 10 Nicht abgeholte Fundsachen werden nach 4 Wochen dem behördlichen örtlichen Fundbüro übergeben.

§ 16 ABB

BB 11 Außerdem haftet das Unternehmen nicht für Unrichtigkeiten im Fahrplanheft und bei Erteilung einer unrichtigen Auskunft.

 

Bergen auf Rügen , den 01. Juni 2014

Jutta  Vollert                                         Hubertus Wegener
Geschäftsführerin                                 Geschäftsführer

 
 
 
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