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Gemeinsame Beförderungsbedingungen

§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen (GBB)gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Sachen und Tieren auf den nachfolgend aufgeführten Linien der in der Verkehrsgemeinschaft Nordvorpommern (VGN) beteiligten Unternehmen.
( 2 ) Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit dem Verkehrsunternehmen ab, das für die benutzte Linie die Genehmigung hat oder das im Auftrag des Genehmigungsinhabers den Verkehr durchführt. Der Beförderungsvertrag tritt mit dem Einsteigen in das Verkehrsmittel mit gültigem Fahrausweis in Kraft.
( 3 ) Die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrages.

§ 2
Anspruch auf Beförderung

( 1 ) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PbefG), den Verordnungen über die Beförderungsbedingungen der Verkehrsträger und den vorliegenden Ausführungsbestimmungen (VOAllgBefBed)eine Beförderungspflicht gegeben ist und die Beförderung nach diesen Beförderungsbedingungen nicht ausgeschlossen ist. Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 dieser GBB befördert.
( 2 ) Kinder in Kinderwagen werden nur in Begleitung einer geeigneten Aufsichtsperson befördert. Die Mitnahme von Behinderten mit Rollstühlen und von Kinderwagen ist von der Beschaffenheit und der Besetzung des Fahrzeuges abhängig. Die Entscheidung über die Beförderung liegt beim Verkehrs- oder Betriebspersonal ( in der Folge "Personal" genannt).

§ 3
Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

( 1 ) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:

  1. Personen, die unter dem Einfluß geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
  2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
  3. Personen mit geladenen Schußwaffen, es sei denn, daß sie zum Führen von Schußwaffen berechtigt sind.

( 2 ) Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Nichtschulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Als Aufsichtsperson im Sinne dieses Absatzes gelten Personen ab schulpflichtigem Alter.
( 3 ) Über den Ausschluß von der Beförderung entscheidet das Personal. Auf seine Forderung hin, ist das Fahrzeug zu verlassen.

§ 4
Verhalten der Fahrgäste

( 1 ) Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
( 2 ) Fahrgästen ist insbesondere untersagt:

  1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
  2. die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,
  3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
  4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
  5. sich über die äußere Begrenzung des Fahrzeuges hinauszulehnen oder sich darauf aufzuhalten,
  6. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
  7. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
  8. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen zu rauchen,
  9. Tonwiedergabegeräte oder Rundfunkempfänger zu benutzen,
  10. Das Rad- ,Rollschuh- und Skateboardfahren im Bereich von Haltestellen sowie im Fahrzeug,
  11. Der Verzehr von Speiseeis, Speisen und Getränken in den Verkehrsmitteln.

( 3 ) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen. Ausnahmen bedürfen der Weisung bzw. Zustimmung des Personals. Soweit besonders gekennzeichnete Ein- oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen des Fahrzeuges zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Fahrzeuginnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
( 4 ) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.
( 5 ) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
( 6 ) Bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hat das Personal die Rechte nach § 229 BGB bzw. § 127 Abs.1 und 3 StOP.
( 7 ) Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen , Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen kann ein Reinigungsentgelt bis zur Höhe von 30,00 DM erhoben werden. Weitergehende Ansprüche sowie eine strafrechtliche Verfolgung bleiben unberührt.
Bei Anmahnungen des Betrages durch das Verkehrsunternehmen wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 DM fällig.
( 8 ) Beschwerden sind -außer in den Fällen des § 6 Abs.6 und § 7 Abs.2 - nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Fahrzeug- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Verkehrsunternehmens ( § 1 Abs. 2 ) zu richten.
( 9 ) Wer mißbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherheitseinrichtungen betätigt, hat -unbeschadet einer Verfolgung im Strafrechtsverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag von 60,00 DM zu zahlen.

§ 5
Zuweisung von Wagen und Plätzen

( 1 ) Das Personal kann Fahrgäste auf bestimmte Fahrzeuge verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
( 2 ) Das Personal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze anzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

§ 6
Beförderungsentgelte, Fahrausweise, Entwertung

( 1 ) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise ausgegeben. Die Fahrausweise der VGN werden durch die beteiligten Unternehmen verkauft und gelten auf allen Linien der VGN.
( 2 ) Ist ein Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen.
( 3 ) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist, hat er diesen dem Personal unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen; in Fahrzeugen mit Entwertern hat der Fahrgast den Fahrausweis entsprechend der Beförderungsstrecke unverzüglich zu entwerten und sich von der Entwertung zu überzeugen.
( 4 ) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Personal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen.
( 5 ) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach § 9 bleibt unberührt.
( 6 ) Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen.
Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

§ 7
Zahlungsmittel

( 1 ) Für den Verkauf von Fahrausweisen durch das Fahrpersonal gilt folgendes:

  1. das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden,
  2. das Personal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,00 DM zu wechseln,
  3. Ein- und Zweipfennigstücke im Betrag von mehr als 0,10 DM sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen,
  4. Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 10,00 DM nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmens abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.

( 2 ) Beanstandungen der ausgegebenen Fahrausweise ,des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.

§ 8
Ungültige Fahrausweise

( 1 ) Fahrausweise, die entgegen den Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt insbesondere auch für Fahrausweise die,

  1. Nicht entwertet sind,
  2. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt bzw. unterschrieben sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt bzw. unterschrieben werden,
  3. nicht mit aufgeklebter Wertmarke versehen sind, soweit dies in den Tarifbestimmungen vorgesehen ist,
  4. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark verschmutzt oder unleserlich sind, so daß sie nicht mehr geprüft werden können,
  5. eigenmächtig geändert sind,
  6. von Nichtberechtigten benutzt werden,
  7. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
  8. wegen Ablauf der Geltungsdauer oder aus anderen Gründen verfallen sind,
  9. zu denen keine Kundenkarte vorgezeigt werden kann, soweit diese in den Tarifbestimmungen vorgesehen ist,
  10. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden

( 2 ) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.
( 3 ) Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird grundsätzlich nicht erstattet. Wird ein Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, zahlt das Verkehrsunternehmen die dem Fahrgast zur Benutzung der Verkehrsmittel nachgewiesenen Mehrkosten in angemessener Höhe. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverlust und Verdienstausfall, sind ausgeschlossen. Der unrechtmäßig eingezogene Fahrausweis wird zurückgegeben, sofern er noch für weitere Fahrten verwendet werden kann.

§ 9
Erhöhtes Beförderungsentgelt

( 1 ) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er:

  1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
  2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
  3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3 entwerten ließ oder
  4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.

Eine Verfolgung auf Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt.
Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben sind, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
( 2 ) In den Fällen des Absatzes 1 wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60,00 DM erhoben. Diese Bestimmungen gelten, soweit sie sich auf Fahrausweise beziehen, auch für mitgeführte Tiere und Sachen.
( 3 ) Das erhöhte Beförderungsentgelt wird für die zurückgelegte Strecke erhoben, es ist an das zuständige Personal zu entrichten. Über den gezahlten Betrag wird eine Quittung ausgestellt. Ist der Fahrgast nicht bereit oder nicht in der Lage, das erhöhte Beförderungsentgelt sofort zu entrichten, so erhält er eine Zahlungsaufforderung. Für die Weiterfahrt ist ein nach den Tarifbestimmungen gültiger Fahrausweis erforderlich.
( 4 ) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf 10,00 DM, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweist, das er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war.
( 5 ) Muß das erhöhte Beförderungsentgelt gemäß Abs.2 nach Ablauf einer Woche von dem Verkehrsunternehmen angemahnt werden, wird neben dem erhöhten Beförderungsentgelt eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 DM erhoben. Bei Versäumung der Frist gemäß Abs.4 zur Vorlage des gültigen nicht übertragbaren Zeitfahrausweises und/oder Bezahlung des ermäßigten erhöhten Beförderungsentgeltes wird neben dem erhöhten Beförderungsentgelt von 60,00 DM eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 DM erhoben.
( 6 ) Der Fahrgast ist bei der Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes in jedem fall verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen. Personen ohne gültigen Fahrausweis, die die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes und die Angaben zur Person verweigern, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.

§ 10
Erstattung von Beförderungsentgelt

( 1 ) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
( 2 ) Für Einzelfahrkarten sowie für Tageskarten wird das Beförderungsentgelt nicht erstattet, es sei denn, das Verkehrsunternehmen hat die Nichtnutzung zu vertreten.
( 3 ) Wird ein Zeitfahrausweis ( Wochen-, Monatskarte) nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises anteilig erstattet. Je Geltungstag wird von dem für den Zeitfahrausweis entrichteten Beförderungsentgelt das Entgelt für 2 Einzelfahrten abgezogen. Für die Feststellung des Zeitpunktes, bis zu dem Einzelfahrten als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich.
Ein früherer Zeitpunkt kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Bei Anrechnung des Beförderungsentgeltes für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im übrigen das Beförderungsentgelt für eine einfache Fahrt zugrunde gelegt.
( 4 ) Anträge nach den Absätzen 1 und 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises, bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu stellen.
( 5 ) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 DM sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat.
( 6 ) Ein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Beförderungs-entgeltes besteht nicht bei berechtigtem Ausschluß von der Beförderung und für in Verlust geratene Fahrausweise.

§ 11
Beförderung von Sachen

( 1 ) Ein Anspruch auf die Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
( 2 ) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere:

  1. explosive, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
  2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
  3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

Im Zweifelsfall trifft das Personal die Entscheidung.
( 3 ) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen oder zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet oder andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
( 4 )Entsprechend den Möglichkeiten sollen vorrangig Rollstühle und andere orthopädische Hilfsmittel von Behinderten und Kinderwagen mit Kindern mitgenommen werden. Eine Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Personal. Fahrgäste mit Rollstühlen oder Kinderwagen sollen an den mit den Symbolen versehenen Türen einsteigen und die gekennzeichneten Plätze im Fahrzeuginneren nutzen.

§ 12
Beförderung von Tieren

( 1 ) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, und 3 anzuwenden.
( 2 ) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden könne, müssen einen Maulkorb tragen. In den Verkehrsmitteln sind Hunde stets kurz an der Leine zu führen.
( 3 ) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind stets zur Beförderung zugelassen.
( 4 ) Sonstige kleine Tiere dürfen nur in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden.
( 5 ) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

§ 13
Fundsachen

Fundsachen sind gemäß § 978 ff. BGB unverzüglich dem Personal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Verkehrsunternehmens, in dessen Fahrzeug die Sachen gefunden wurden, gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung zurückgegeben. Für verlorengegangene Sachen wird bis zur Ablieferung an das Personal/Fundbüro gegenüber dem Verlierer keine Haftung übernommen. Die sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Personal ist zulässig, wenn er sich zweifelsfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Fundsache durch die Angabe seiner Personalien schriftlich zu bestätigen.
Für die Aufbewahrung und Verwaltung von Fundsachen gelten die Bestimmungen der Verkehrsunternehmen.

§ 14
Haftung

Der Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet der Unternehmer gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 2.000,00 DM. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Bei der Beförderung von Fahrrädern wird durch das Verkehrsunternehmen keine Haftung für eventuelle Schäden übernommen. Der Transport von Fahrrädern erfolgt auf eigene Gefahr.


§ 15
Verjährung

( 1 ) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren nach 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruches.
( 2 ) Im übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 16
Ausschluß von Ersatzansprüchen

Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.
Die Verkehrsunternehmen haften nicht für Unrichtigkeiten im Fahrplan und bei Ausfall von Fahrten, deren Ursache sie nicht zu vertreten haben.

§ 17
Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des jeweiligen Verkehrsunternehmens.

§ 18
Inkrafttreten

Die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen treten am 30. Mai 1999 in Kraft.

 

 
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