Gemeinsame Beförderungsbedingungen
§ 1
Geltungsbereich
( 1 ) Die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen (GBB)gelten für
die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Sachen und Tieren
auf den nachfolgend aufgeführten Linien der in der Verkehrsgemeinschaft
Nordvorpommern (VGN) beteiligten Unternehmen.
( 2 ) Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit dem
Verkehrsunternehmen ab, das für die benutzte Linie die Genehmigung
hat oder das im Auftrag des Genehmigungsinhabers den Verkehr durchführt.
Der Beförderungsvertrag tritt mit dem Einsteigen in das Verkehrsmittel
mit gültigem Fahrausweis in Kraft.
( 3 ) Die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen sind Bestandteil des
Beförderungsvertrages.
§ 2
Anspruch auf Beförderung
( 1 ) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften
des Personenbeförderungsgesetzes (PbefG), den Verordnungen über
die Beförderungsbedingungen der Verkehrsträger und den vorliegenden
Ausführungsbestimmungen (VOAllgBefBed)eine Beförderungspflicht
gegeben ist und die Beförderung nach diesen Beförderungsbedingungen
nicht ausgeschlossen ist. Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe
der §§ 11 und 12 dieser GBB befördert.
( 2 ) Kinder in Kinderwagen werden nur in Begleitung einer geeigneten
Aufsichtsperson befördert. Die Mitnahme von Behinderten mit Rollstühlen
und von Kinderwagen ist von der Beschaffenheit und der Besetzung des Fahrzeuges
abhängig. Die Entscheidung über die Beförderung liegt beim
Verkehrs- oder Betriebspersonal ( in der Folge "Personal" genannt).
§ 3
Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
( 1 ) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des
Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung
ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere
ausgeschlossen:
- Personen, die unter dem Einfluß geistiger Getränke oder
anderer berauschender Mittel stehen,
- Personen mit ansteckenden Krankheiten,
- Personen mit geladenen Schußwaffen, es sei denn, daß
sie zum Führen von Schußwaffen berechtigt sind.
( 2 ) Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr werden nur
in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Nichtschulpflichtige
Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung
ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von
einer Aufsichtsperson begleitet werden. Als Aufsichtsperson im Sinne dieses
Absatzes gelten Personen ab schulpflichtigem Alter.
( 3 ) Über den Ausschluß von der Beförderung entscheidet
das Personal. Auf seine Forderung hin, ist das Fahrzeug zu verlassen.
§ 4
Verhalten der Fahrgäste
( 1 ) Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen
und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes,
ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten.
Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
( 2 ) Fahrgästen ist insbesondere untersagt:
- sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
- die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen
eigenmächtig zu öffnen,
- Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu
lassen,
- während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
- sich über die äußere Begrenzung des Fahrzeuges hinauszulehnen
oder sich darauf aufzuhalten,
- ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
- die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und
der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
- in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen zu rauchen,
- Tonwiedergabegeräte oder Rundfunkempfänger zu benutzen,
- Das Rad- ,Rollschuh- und Skateboardfahren im Bereich von Haltestellen
sowie im Fahrzeug,
- Der Verzehr von Speiseeis, Speisen und Getränken in den Verkehrsmitteln.
( 3 ) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur
an den Haltestellen betreten und verlassen. Ausnahmen bedürfen der
Weisung bzw. Zustimmung des Personals. Soweit besonders gekennzeichnete
Ein- oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder
Verlassen des Fahrzeuges zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen
sowie in das Fahrzeuginnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt
angekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug
nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet,
sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
( 4 ) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, daß Kinder nicht auf den Sitzplätzen
knien oder stehen.
( 5 ) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten
nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen
werden.
( 6 ) Bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hat das Personal die Rechte
nach § 229 BGB bzw. § 127 Abs.1 und 3 StOP.
( 7 ) Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen , Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen
kann ein Reinigungsentgelt bis zur Höhe von 30,00 DM erhoben werden.
Weitergehende Ansprüche sowie eine strafrechtliche Verfolgung bleiben
unberührt.
Bei Anmahnungen des Betrages durch das Verkehrsunternehmen wird zusätzlich
eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 DM fällig.
( 8 ) Beschwerden sind -außer in den Fällen des § 6 Abs.6
und § 7 Abs.2 - nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal
zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt
werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Fahrzeug-
und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises
an die Verwaltung des Verkehrsunternehmens ( § 1 Abs. 2 ) zu richten.
( 9 ) Wer mißbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherheitseinrichtungen
betätigt, hat -unbeschadet einer Verfolgung im Strafrechtsverfahren
und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag von
60,00 DM zu zahlen.
§ 5
Zuweisung von Wagen und Plätzen
( 1 ) Das Personal kann Fahrgäste auf bestimmte Fahrzeuge verweisen,
wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht
notwendig ist.
( 2 ) Das Personal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze anzuweisen;
Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für
Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere
oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste
mit kleinen Kindern freizugeben.
§ 6
Beförderungsentgelte, Fahrausweise, Entwertung
( 1 ) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte
zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise ausgegeben. Die Fahrausweise
der VGN werden durch die beteiligten Unternehmen verkauft und gelten auf
allen Linien der VGN.
( 2 ) Ist ein Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges nicht mit einem für
diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich
und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen.
( 3 ) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges mit einem Fahrausweis
versehen, der zu entwerten ist, hat er diesen dem Personal unverzüglich
und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen; in Fahrzeugen mit
Entwertern hat der Fahrgast den Fahrausweis entsprechend der Beförderungsstrecke
unverzüglich zu entwerten und sich von der Entwertung zu überzeugen.
( 4 ) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren
und ihn dem Personal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen.
( 5 ) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4
trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen
werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes
nach § 9 bleibt unberührt.
( 6 ) Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen.
Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
§ 7
Zahlungsmittel
( 1 ) Für den Verkauf von Fahrausweisen durch das Fahrpersonal gilt
folgendes:
- das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden,
- das Personal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,00
DM zu wechseln,
- Ein- und Zweipfennigstücke im Betrag von mehr als 0,10 DM sowie
erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen,
- Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 10,00 DM nicht
wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen
Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter
Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmens abzuholen.
Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die
Fahrt abzubrechen.
( 2 ) Beanstandungen der ausgegebenen Fahrausweise ,des
Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen
sofort vorgebracht werden.
§ 8
Ungültige Fahrausweise
( 1 ) Fahrausweise, die entgegen den Tarifbestimmungen benutzt werden,
sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt insbesondere auch
für Fahrausweise die,
- Nicht entwertet sind,
- nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt bzw. unterschrieben
sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt bzw. unterschrieben
werden,
- nicht mit aufgeklebter Wertmarke versehen sind, soweit dies in den
Tarifbestimmungen vorgesehen ist,
- zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark verschmutzt
oder unleserlich sind, so daß sie nicht mehr geprüft werden
können,
- eigenmächtig geändert sind,
- von Nichtberechtigten benutzt werden,
- zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
- wegen Ablauf der Geltungsdauer oder aus anderen Gründen verfallen
sind,
- zu denen keine Kundenkarte vorgezeigt werden kann, soweit diese in
den Tarifbestimmungen vorgesehen ist,
- ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden
( 2 ) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem
Antrag oder einem im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis
zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen
werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt
wird.
( 3 ) Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird grundsätzlich
nicht erstattet. Wird ein Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, zahlt das
Verkehrsunternehmen die dem Fahrgast zur Benutzung der Verkehrsmittel
nachgewiesenen Mehrkosten in angemessener Höhe. Ersatzansprüche,
insbesondere für Zeitverlust und Verdienstausfall, sind ausgeschlossen.
Der unrechtmäßig eingezogene Fahrausweis wird zurückgegeben,
sofern er noch für weitere Fahrten verwendet werden kann.
§ 9
Erhöhtes Beförderungsentgelt
( 1 ) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes
verpflichtet, wenn er:
- sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
- sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch
bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
- den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des §
6 Abs. 3 entwerten ließ oder
- den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder
aushändigt.
Eine Verfolgung auf Straf- oder Bußgeldverfahren
bleibt unberührt.
Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn
das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen
unterblieben sind, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
( 2 ) In den Fällen des Absatzes 1 wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt
von 60,00 DM erhoben. Diese Bestimmungen gelten, soweit sie sich auf Fahrausweise
beziehen, auch für mitgeführte Tiere und Sachen.
( 3 ) Das erhöhte Beförderungsentgelt wird für die zurückgelegte
Strecke erhoben, es ist an das zuständige Personal zu entrichten.
Über den gezahlten Betrag wird eine Quittung ausgestellt. Ist der
Fahrgast nicht bereit oder nicht in der Lage, das erhöhte Beförderungsentgelt
sofort zu entrichten, so erhält er eine Zahlungsaufforderung. Für
die Weiterfahrt ist ein nach den Tarifbestimmungen gültiger Fahrausweis
erforderlich.
( 4 ) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich
im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf 10,00 DM, wenn der Fahrgast innerhalb
einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens
nachweist, das er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen
persönlichen Zeitkarte war.
( 5 ) Muß das erhöhte Beförderungsentgelt gemäß
Abs.2 nach Ablauf einer Woche von dem Verkehrsunternehmen angemahnt werden,
wird neben dem erhöhten Beförderungsentgelt eine Bearbeitungsgebühr
von 10,00 DM erhoben. Bei Versäumung der Frist gemäß Abs.4
zur Vorlage des gültigen nicht übertragbaren Zeitfahrausweises
und/oder Bezahlung des ermäßigten erhöhten Beförderungsentgeltes
wird neben dem erhöhten Beförderungsentgelt von 60,00 DM eine
Bearbeitungsgebühr von 10,00 DM erhoben.
( 6 ) Der Fahrgast ist bei der Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes
in jedem fall verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen
auszuweisen. Personen ohne gültigen Fahrausweis, die die Zahlung
des erhöhten Beförderungsentgeltes und die Angaben zur Person
verweigern, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
§ 10
Erstattung von Beförderungsentgelt
( 1 ) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt
auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig
für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
( 2 ) Für Einzelfahrkarten sowie für Tageskarten wird das Beförderungsentgelt
nicht erstattet, es sei denn, das Verkehrsunternehmen hat die Nichtnutzung
zu vertreten.
( 3 ) Wird ein Zeitfahrausweis ( Wochen-, Monatskarte) nicht oder nur
teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen
Vorlage des Fahrausweises anteilig erstattet. Je Geltungstag wird von
dem für den Zeitfahrausweis entrichteten Beförderungsentgelt
das Entgelt für 2 Einzelfahrten abgezogen. Für die Feststellung
des Zeitpunktes, bis zu dem Einzelfahrten als durchgeführt gelten,
ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das
Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post
maßgeblich.
Ein früherer Zeitpunkt kann nur berücksichtigt werden, wenn
die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse
über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Bei
Anrechnung des Beförderungsentgeltes für die durchgeführten
Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür
erforderlichen Voraussetzungen, im übrigen das Beförderungsentgelt
für eine einfache Fahrt zugrunde gelegt.
( 4 ) Anträge nach den Absätzen 1 und 3 sind unverzüglich,
spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Geltungsdauer des
Fahrausweises, bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu stellen.
( 5 ) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe
von 5,00 DM sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen.
Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr
werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen
beantragt wird, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat.
( 6 ) Ein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Beförderungs-entgeltes
besteht nicht bei berechtigtem Ausschluß von der Beförderung
und für in Verlust geratene Fahrausweise.
§ 11
Beförderung von Sachen
( 1 ) Ein Anspruch auf die Beförderung von Sachen besteht nicht.
Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt
des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit
und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste
nicht belästigt werden können.
( 2 ) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche
Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere:
- explosive, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende
oder ätzende Stoffe,
- unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste
verletzt werden können,
- Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
Im Zweifelsfall trifft das Personal die Entscheidung.
( 3 ) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen oder
zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebes
nicht gefährdet oder andere Fahrgäste nicht belästigt werden
können.
( 4 )Entsprechend den Möglichkeiten sollen vorrangig Rollstühle
und andere orthopädische Hilfsmittel von Behinderten und Kinderwagen
mit Kindern mitgenommen werden. Eine Entscheidung über die Mitnahme
liegt beim Personal. Fahrgäste mit Rollstühlen oder Kinderwagen
sollen an den mit den Symbolen versehenen Türen einsteigen und die
gekennzeichneten Plätze im Fahrzeuginneren nutzen.
§ 12
Beförderung von Tieren
( 1 ) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, und 3
anzuwenden.
( 2 ) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert.
Hunde, die Mitreisende gefährden könne, müssen einen Maulkorb
tragen. In den Verkehrsmitteln sind Hunde stets kurz an der Leine zu führen.
( 3 ) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind stets zur
Beförderung zugelassen.
( 4 ) Sonstige kleine Tiere dürfen nur in geeigneten Behältnissen
mitgenommen werden.
( 5 ) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
§ 13
Fundsachen
Fundsachen sind gemäß § 978 ff. BGB unverzüglich
dem Personal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das
Fundbüro des Verkehrsunternehmens, in dessen Fahrzeug die Sachen
gefunden wurden, gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung
zurückgegeben. Für verlorengegangene Sachen wird bis zur Ablieferung
an das Personal/Fundbüro gegenüber dem Verlierer keine Haftung
übernommen. Die sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das
Personal ist zulässig, wenn er sich zweifelsfrei als Verlierer ausweisen
kann. Der Verlierer hat den Empfang der Fundsache durch die Angabe seiner
Personalien schriftlich zu bestätigen.
Für die Aufbewahrung und Verwaltung von Fundsachen gelten die Bestimmungen
der Verkehrsunternehmen.
§ 14
Haftung
Der Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung
eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast
an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden
Bestimmungen. Für Sachschäden haftet der Unternehmer gegenüber
jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 2.000,00
DM. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
Bei der Beförderung von Fahrrädern wird durch das Verkehrsunternehmen
keine Haftung für eventuelle Schäden übernommen. Der Transport
von Fahrrädern erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 15
Verjährung
( 1 ) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren nach
2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruches.
( 2 ) Im übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen
Vorschriften.
§ 16
Ausschluß von Ersatzansprüchen
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen
oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche;
insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen
übernommen.
Die Verkehrsunternehmen haften nicht für Unrichtigkeiten im Fahrplan
und bei Ausfall von Fahrten, deren Ursache sie nicht zu vertreten haben.
§ 17
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag
ergeben, ist der Sitz des jeweiligen Verkehrsunternehmens.
§ 18
Inkrafttreten
Die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen treten am 30. Mai 1999 in
Kraft. |
 |
 |